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Petition - Kastration Katzen

Sabine

Hauskatze
ich hab jetzt grad mal nachgesehen, wies um unsere Petition steht und bin hier fündig geworden:

Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme vom Bundesministerium für Gesundheit:

http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIV/SPET/SPET_00007/fname_153960.pdf

Petition Nr, 10 betreffend "Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004)"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum oben genannten Betreff wird seitens des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Stellungnahme übermittelt:
Die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen werden in der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idgF, Anlage 1, geregelt. Hinsichtlich der Kastration von Katzen ist in Punkt 2 (10) Folgendes festgehalten:
„ Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben."
Ausgenommen von der Pflicht zur Kastration sind somit reine Wohnungskatzen (Katzen ohne Zugang ins Freie), Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie Katzen in bäuerlicher Haltung.
Zu der in der Petition kritisierten Ausnahme hinsichtlich der Kastration von Katzen in bäuerlicher Haltung wird Folgendes festgehalten:
Die Formulierung „bäuerliche Haltung" wird von den Initiatoren der gegenständlichen Petition offenbar missverstanden. Gemeint sind damit nicht Katzen, die der Landwirt tatsächlich als Heimtier hält. Für diese Katzen gelten zweifellos die selben Bestimmungen hinsichtlich der Tierhaltung wie für die Haltung aller anderen Katzen auch, dh. die Regelungen über Unterbringung und Pflege und insbesondere auch die Pflicht zur Kastration.


Der Begriff „bäuerliche Haltung" wird vielmehr als Sammelbegriff für Katzen verwendet, die neben den oben erwähnten, keinem Halter zuzuordnen sind, wie das häufig auf bäuerlichen Betrieben vorkommt. Es handelt sich dabei um Tiere, die vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert werden, aber ansonsten verwildert sind und als Streunertiere leben.



Das Argument, dass die Vermehrung dieser Katzen, wenn sie nicht kastriert sind, eine Gefahr für die Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP, Katzenseuche und -schnupfen, die auch freilaufende Hauskatzen gefährden, bedeuten kann, ist anzuerkennen.
Keinesfalls dürfen jedoch junge Katzen aus diesem Grund einfach getötet werden.
Dies wäre jedenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Tötung gemäß § 6 TSchG und ist entsprechend zu ahnden.
Die Streichung der Ausnahme von der Pflicht zur Kastration für diese Katzen löst das Problem jedoch nicht. Es ist nämlich aus juristischer Sicht fraglich, wem diese Tiere als Halter zugerechnet werden können und wen daher die Pflicht zur Kastration treffen würde. Das Wort „Halter" entsprechend dem TSchG bezeichnet nämlich eine „Person, die ständig oder vorübergehende für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat" (§ 4 Z 1 TSchG). Was auf Steunerkatzen, die uU lediglich am Bauernhof mitgefütterte werden, aber ansonsten verwildert leben und nicht als Heimtiere
gehalten werden, nicht zutrifft.
Wird die Ausnahme ersatzlos gestrichen, werden im Vollzug neue Fragen und Probleme aufgerissen: Wer ist tatsächlich der Halter? Wen trifft die Pflicht zur Zahlung der Kosten der Kastration? Wer kann bzw. darf in einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich bestraft werden, wenn nicht kastriert wird?
Umfangreiche und relativ aussichtslose und lange Verfahren sind zu erwarten. Die in der Petition vorgeschlagene Formulierung erscheint insofern nicht vollziehbar.
Eventuelle Probleme werden keinesfalls gelöst, nur verlagert.
Die einzig wirksame und sinnvolle Lösung bietet der Ansatz über freiwillige Kastrationsaktionen, die aus h.o. Sicht sehr zu begrüßen sind. Es geht dabei darum, dass Landwirte Streunertiere, die sich auf ihrem Hof aufhalten, freiwillig kastrieren lassen. Es laufen diesbezüglich bereits mehrere Aktionen in den Bundesländern, im Rahmen derer Aufklärungsarbeit geleistet wird und ganz oder zumindest teilweise die
Kosten für die Kastration vom Land und/oder Tierschutzorganisationen übernommen werden.
Durch derartige Aktionen können letztlich viel mehr Leute dazu gewonnen werden, als wenn mit Verboten und Strafen gedroht wird, die letztlich kaum vollziehbar erscheinen.
Zu der kritisierten Ausnahme für Wohnungskatzen, dh. Katzen, die ohne Zugang ins Freie gehalten werden, darf Folgendes festgehalten werden:

Das Problem, dass sich entkommene (an und für sich als reine Wohnungskatzen gehaltene) Tiere massiv auf die Vergrößerung der Streunerkatzenpopulation auswirken, wurde h.o. bislang nicht vorgebracht.
In der Regel lassen Tierhalter auch reine Wohnungstiere im eigenen Interesse kastrieren, um Folgen des natürlichen Verhaltens geschlechtsreifer (unkastrierter) Tiere vorzubeugen (Lärmbelästigung durch Gejammer und Geruchsbelästigung durch Markierungen, unerwünschter Nachwuchs bei weiblichen Tieren etc.).
Dass von einer generellen Kastrationspflicht für Katzen ohne Zugang ins Freie abgesehen wurde, hat daneben aber auch den Grund, dass eine Kastration mit Kosten verbunden ist.
Hier wurde im Zuge der Ausarbeitung der diesbezüglichen Regelung in der 2. Tierhaltungsverordnung darauf hingewiesen, dass die Kosten der Kastration von nunmehr rund 50 Euro pro männlichem Tier und ca. 100 Euro (oder mehr) pro weiblichem Tier Personen mit geringem Einkommen bzw. geringer Pension, die mehrere Tiere halten, finanziell belasten. Da Tierhalter in der Regel Wohnungstiere aus den oben genannten Gründen, ohnehin freiwillig kastrieren lassen, sollte hier keine generelle Pflicht statuiert werden.
Abschließend darf zu der in der Petition vorgeschlagenen Formulierung noch Folgendes angemerkt werden:
Die gewünschte Änderung lautet: „Katzen sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden."
Das Wort „kontrollierte" erscheint entbehrlich, da im Zuge der letzten Novelle die Zucht in § 4 Z 14 TSchG definiert wurde, und nunmehr klargestellt ist, dass darunter Folgendes zu subsumieren ist:
„Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin."
Die Formulierung „kontrollierte Zucht" hat seit Inkrafttreten der Einführung einer Definition von „Zucht" immer wieder die Frage aufgeworfen, was denn nun im Speziellen neben „Zucht" gemäß der Definition unter „kontrollierter Zucht" zu verstehen sei. Sollte daher an eine Novellierung von Punkt 2 (10) der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung gedacht werden, sollte das Wort „kontrollierte" jedenfalls im Sinne der Klarheit weg gelassen werden.
Für den Bundesminister:
i.V. Mag. Claudia Sedlmeier



:clap:

das heisst also im Klartext:

Grundsätzlich sind Landwirte SEHR WOHL zur Kastration IHRER Katzen verpflichtet.
für mich heisst das konkret:
Bin ich auf einem Hof wo sich scheue und zutrauliche Katzen aufhalten, darf ich die, die dem Bauern nicht gehören sowieso einfangen und kastrieren. Die Katzen die IHM gehören, MUSS er kastrieren lassen.

:clap:

wieso sagt das denn nicht gleich jemand von vornherein?
 
Zuletzt bearbeitet:

hannibal

Hauskatze
hab das eben auch reinbekommen:

wieder einen Schritt weiter, die Frage ist nur, wie beweise ich die Dazugehörigkeit der Katze zum Hof, wenn der Bauer nach wie vor kein Geld ausgeben will für de "Kotz"?
 

Sabine

Hauskatze
@hannibal

ich werds so handhaben wie bisher mit unserer bauernhofaktion.. da mussten die Bauern ja für die zutraulichen (die zum hof gehörenden Katzen) 30 € unkostenbeitrag zahlen.

das sieht man normalerweise ja eh, ob und welche Katzen mit in die Stube kommen oder ob sie der Bauer streichelt oder bekuschelt (ja auch solche Bauern gibts)

also bisher hatte ich noch keine Probleme und wenn ein Bauer sagt, dass das nicht seine Katze ist.. auch gut, dann kann ich die Katze ohne Probleme nehmen und kastrieren lassen ;) :D

wenn er sich weigert weiss ich dass es SEINE Katze ist, und dann muss ER für die Kastration aufkommen.

A pro pos, ich werde unsere Bauernhofaktion entsprechend umändern müssen :whistle:
 

Nisi

Hauskatze
Geil, geil, geil... :rock: :rock: :clap:

:laola: :laola:

Mehr kann ich dazu nicht sagen!!! :welldone:
 

Rusty

Hauskatze
Ein sehr gutes Gesetz, jetzt müssen sich die Leut nur noch dran halten. Es ist aber schon positiv, dass man darauf hinweisen kann was Fakt ist.
 

schober03

Hauskatze
Wieder ein Schritt in die richtige Richtung! Wenn es auch kaum von alleine an die richtigen Stellen durchdingen wird. Aber mit der amtlichen Erklärung ist die Kastrationspflicht jedenfalls in diese Richtung geregelt.

Ob es aber tatsächlich die Kastrationsarbeit erleichtern wird?????
 

Sabine

Hauskatze
Leute, ob das Gesetz auch wirklich so durchgebracht wird, wies drinnen steht, liegt an uns ALLEN.

Derzeit ist unser Verein glaub ich der einzige der Anzeigen tätig, wenn Privatpersonen unkastrierten Katzen Freigang gewähren.

Es sind aber nicht nur Vereine gefordert die Augen offen zu halten und dafür zu Sorgen, dass das bestehende Gesetz auch durchgesetzt wird, sondern genauso auch IHR... die Privatpersonen.
Wenn ihr euch selber nicht traut eine Anzeige zu machen, dann weist zumindest uns Vereine auf solche Menschen hin und macht uns aufmerksam.

Wie heisst es so schön? wo klein Kläger, da kein Richter.

Daher liegt es an jedem einzelnen wie gut das Gesetz dann auch wirklich umgesetzt wird.

Ich habe die Neuigkeit natürlich sofort unserer Tierschutzombudsfrau weitergeleitet. Auch sie kannte diese Interpretation des Gesetzestextes noch nicht, wird dem ganzen aber natürlich nachgehen.
 
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