naja, ned ganz, der Vermieter darf bauliche Veränderung verbieten, ein eingehängter Holzrahmen mit Katzengitter ist aber ebensowenig wie ein Insektengitter eine bauliche Veränderung. Das darf nicht untersagt werden.
Bei Balkonvernetzungen sieht die Sache anders aus, auch wenn nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird, ist hier eine von aussen deutlich Sichtbare Veränderung gegeben, die kann untersagt werden, ebenso wie zb. Satelittenschüsseln.
Und zum Punkt Haustierhaltung: Njein, Katzen fallen nicht unter das Kleintiergesetz. Einen Hamster darf dir kein Vermieter verbieten. Katzen dürfen nur dann verboten werden, wenn ersten: der Vermieter einen gewichtigen Grund anführen kann, zweiten: Das für alle Mieter im Haus gilt und in jedem Mietvertrag explizit drin steht.
Steht nur das gefragt werden muß, ist im Grunde der Passus hinfällig, weil das beinhaltet eine Genehmigung unter gewissen Bedingungen, bzw. dass es bestimmten Mietern erlaubt ist und das darf nicht sein, entweder darf man, oder man darf nicht.
Gibts ein OGH-Entscheidung dazu.
Im Grunde bedeutet das: Sofern im Mietvertrag (und zwar in jedem im ganzen Haus!) nicht drinnen steht, das die Tierhaltung verboten ist, ist sie eigentlich gestattet.
Das kann man sich alles vor Gericht erstreiten und kriegt Recht.
Wenn man aber nicht auf Streitereien aus ist, ist es am einfachsten, den Punkt im Mietvertrag einfach anzuhängen. Da genügt ein ganz schlichter Satz: Dem Mieter ist die Tierhaltung und die damit verbundenen Sicherungsmassnahmen von Fenstern, Türen und Balkonnen erlaubt.