hab das vor kurzem mal von der Tierecke bekommen:
leider ist die Gesetzeslage so, dass Freilaufkatzen allgemein sehr wohl kastriert werden müssen, allerdings BAUERNKATZEN davon ausgenommen sind. Sie können daher beim Amtstierarzt nur "normale Leute", die eben am Land wohnen und Katzen freilaufend halten beim Amtstierarzt anzeigen, Bauern BRAUCHEN NICHT kastrieren. Wir haben selbstverständlich bereits bei der Gesetzesvorlage dagegen protestiert, aber die Lobby der Bauernvertreter in der ÖVP war einfach zu stark, somit ist es zu dieser unrühmlichen Ausnahme im Tierschutzgesetz gekommen.
ich habe das in einem anderen Forum gefunden: war vom Mai 2009:
Die Streunerkatzen OÖ haben vor einiger Zeit eine Petition bei der Bundesregierung eingereicht um eine Änderung der Kastrationspflicht für Katzen in "bäuerlicher Haltung" zu erreichen - im Klartext: Es soll die Kastrationspflicht für ALLE Katzen gelten, die im Freien leben bzw. draußen herum laufen, nicht nur für Privatpersonen, siehe
http://www.streunerkatzen.org/index2.htm!!
Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme vom Bundesministerium für Gesundheit:
http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXI...ame_153960.pdf
Petition Nr, 10 betreffend "Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 486/2004)"
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum oben genannten Betreff wird seitens des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Stellungnahme übermittelt:
Die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen werden in der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idgF, Anlage 1, geregelt.
Hinsichtlich der Kastration von Katzen ist in Punkt 2 (10) Folgendes festgehalten:
„ Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben."
Ausgenommen von der Pflicht zur Kastration sind somit reine Wohnungskatzen (Katzen ohne Zugang ins Freie), Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie Katzen in bäuerlicher Haltung.
Zu der in der Petition kritisierten Ausnahme hinsichtlich der Kastration von Katzen in bäuerlicher Haltung wird Folgendes festgehalten:
Die Formulierung „bäuerliche Haltung" wird von den Initiatoren der gegenständlichen Petition offenbar missverstanden. Gemeint sind damit nicht Katzen, die der Landwirt tatsächlich als Heimtier hält.
Für diese Katzen gelten zweifellos die selben Bestimmungen hinsichtlich der Tierhaltung wie für die Haltung aller anderen Katzen auch, dh. die Regelungen über Unterbringung und Pflege und insbesondere auch die Pflicht zur Kastration.
Der Begriff „bäuerliche Haltung" wird vielmehr als Sammelbegriff für Katzen verwendet, die neben den oben erwähnten, keinem Halter zuzuordnen sind, wie das häufig auf bäuerlichen Betrieben vorkommt. Es handelt sich dabei um Tiere, die vielleicht zwar regelmäßig auf einem bäuerlichen Hof mitgefüttert werden, aber ansonsten verwildert sind und als Streunertiere leben.
Das Argument, dass die Vermehrung dieser Katzen, wenn sie nicht kastriert sind, eine Gefahr für die Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP, Katzenseuche und -schnupfen, die auch freilaufende Hauskatzen gefährden, bedeuten kann,
ist anzuerkennen.
Keinesfalls dürfen jedoch junge Katzen aus diesem Grund einfach getötet werden. Dies wäre jedenfalls ein Verstoß gegen das Verbot der Tötung gemäß § 6 TSchG und ist entsprechend zu ahnden.
Die Streichung der Ausnahme von der Pflicht zur Kastration für diese Katzen löst das Problem jedoch nicht. Es ist nämlich aus juristischer Sicht fraglich, wem diese Tiere als Halter zugerechnet werden können und wen daher die Pflicht zur Kastration treffen würde.
Das Wort „Halter" entsprechend dem TSchG bezeichnet nämlich eine „Person, die ständig oder vorübergehende für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat" (§ 4 Z 1 TSchG). Was auf Steunerkatzen, die uU lediglich am Bauernhof mitgefütterte werden, aber ansonsten verwildert leben und nicht als Heimtiere gehalten werden, nicht zutrifft.
Wird die Ausnahme ersatzlos gestrichen, werden im Vollzug neue Fragen und Probleme aufgerissen: Wer ist tatsächlich der Halter? Wen trifft die Pflicht zur Zahlung der Kosten der Kastration? Wer kann bzw. darf in einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich bestraft werden, wenn nicht kastriert wird?
Umfangreiche und relativ aussichtslose und lange Verfahren sind zu erwarten. Die in der Petition vorgeschlagene Formulierung erscheint insofern nicht vollziehbar. Eventuelle Probleme werden keinesfalls gelöst, nur verlagert.
Die einzig wirksame und sinnvolle Lösung bietet der Ansatz über freiwillige Kastrationsaktionen, die aus h.o. Sicht sehr zu begrüßen sind.
Es geht dabei darum, dass Landwirte Streunertiere, die sich auf ihrem Hof aufhalten, freiwillig kastrieren lassen. Es laufen diesbezüglich bereits mehrere Aktionen in den Bundesländern, im Rahmen derer Aufklärungsarbeit geleistet wird und ganz oder zumindest teilweise die Kosten für die Kastration vom Land und/oder Tierschutzorganisationen übernommen werden.
Durch derartige Aktionen können letztlich viel mehr Leute dazu gewonnen werden, als wenn mit Verboten und Strafen gedroht wird, die letztlich kaum vollziehbar erscheinen.
Zu der kritisierten Ausnahme für Wohnungskatzen, dh. Katzen, die ohne Zugang ins Freie gehalten werden, darf Folgendes festgehalten werden:
Das Problem, dass sich entkommene (an und für sich als reine Wohnungskatzen gehaltene) Tiere massiv auf die Vergrößerung der Streunerkatzenpopulation auswirken, wurde h.o. bislang nicht vorgebracht.
In der Regel lassen Tierhalter auch reine Wohnungstiere im eigenen Interesse kastrieren, um Folgen des natürlichen Verhaltens geschlechtsreifer (unkastrierter) Tiere vorzubeugen (Lärmbelästigung durch Gejammer und Geruchsbelästigung durch Markierungen, unerwünschter Nachwuchs bei weiblichen Tieren etc.).
Dass von einer generellen Kastrationspflicht für Katzen ohne Zugang ins Freie abgesehen wurde, hat daneben aber auch den Grund, dass eine Kastration mit Kosten verbunden ist.
Hier wurde im Zuge der Ausarbeitung der diesbezüglichen Regelung in der 2. Tierhaltungsverordnung darauf hingewiesen, dass die Kosten der Kastration von nunmehr rund 50 Euro pro männlichem Tier und ca. 100 Euro (oder mehr) pro weiblichem Tier Personen mit geringem Einkommen bzw. geringer Pension, die mehrere Tiere halten, finanziell belasten.
Da Tierhalter in der Regel Wohnungstiere aus den oben genannten Gründen, ohnehin freiwillig kastrieren lassen, sollte hier keine generelle Pflicht statuiert werden.
Abschließend darf zu der in der Petition vorgeschlagenen Formulierung noch Folgendes angemerkt werden:
Die gewünschte Änderung lautet: „Katzen sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern sie nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden."
Das Wort „kontrollierte" erscheint entbehrlich, da im Zuge der letzten Novelle die Zucht in § 4 Z 14 TSchG definiert wurde, und nunmehr klargestellt ist, dass darunter Folgendes zu subsumieren ist:
„Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin."
Die Formulierung „kontrollierte Zucht" hat seit Inkrafttreten der Einführung einer Definition von „Zucht" immer wieder die Frage aufgeworfen, was denn nun im Speziellen neben „Zucht" gemäß der Definition unter „kontrollierter Zucht" zu verstehen sei. Sollte daher an eine Novellierung von Punkt 2 (10) der Anlage 1 der 2.
Tierhaltungsverordnung gedacht werden, sollte das Wort „kontrollierte" jedenfalls im Sinne der Klarheit weg gelassen werden.
Für den Bundesminister:
i.V. Mag. Claudia Sedlmeier
Das heisst also im KLARTEXT:
Grundsätzlich sind Landwirte SEHR WOHL zur Kastration IHRER Katzen verpflichtet.
Wenn der Bauer nun sagt, die Katzen gehören ihm nicht, dann dürfen WIR sie kastrieren lassen - ohne seine Einwilligung, denn dann fallen sie in unseren Zuständigkeitsbereich!!!