Gremlin frag wirklich nach bei der Gemeinde, frag nach dem Zonenplan und was sich für Nutzungen ableiten lassen etc.
Bei uns hält sich einer ein Pferd auf seinem Grundstück in der "Schickimicki" Gegend aufm Hügel. Anstatt ein Benz zog ein Pferd in die Garage.
Das Gericht befand dann (wohl zum Entsetzen der Nachbarn), aus tierschutzrechtlichen Gründen dürfe das Pferd nicht allein gehalten werden und ein Gummiüberzug müsse übers Pflaster.
Den Anhänger mit den Pferdeäpfeln müssen die olfaktorisch empfindlichen Nachbarn dulden. Die Pferdehalter hätten keinen Miststock auf ihrem Grundstück. Zudem stehe der Anhänger so weit wie möglich weg vom Haus der Nachbarn.
Es sei zwar ungewöhnlich, dass sich jemand ein Pferd als Haustier auf einem Grundstück in dieser Gegend hält, jedoch nicht verboten, wenn das Tierschutzgesetz eingehalten werde.
Zudem seien zwei Bauernhöfe in Sicht- und Hörweite. Kühe auf der Weide muhen tagsüber und ein Pferd wiehert nun mal eben ab und an. Nachts sei das Pferd ja im Stall und still.
Kürzlich sagte das gleiche Gericht zu einem anderen Fall:
Der Bauernhof, bzw. der Kuhstall direkt vor dem Fenster der Eigentumswohnung sei nicht zu übersehen gewesen. Den Miststock hätten die Eigentümer ja beim Kauf von der Wohnung aus gesehen und dass der Wind dreht, dass wisse ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch und was erwarte man, wenn der Miststock keine 20m vor der Terrasse steht.
Beim Verkauf sei von Seiten der Immobilienfirma darauf hingewiesen wurden, auf die atemraubende Aussicht auf See und Berge und Wiesen und den Stall inkl. Misthaufen.
Bloss weil im Zonenplan für die neugebauten Mehrfamilienhäuser jeder Meter des Zonenplan ausgenutzt wurde, dürfe nicht gefordert werden, dass der Bauer seinen Miststock versetzen müsse und sein ganzer Arbeitsablauf aus dem Ruder gerät.
Ein Miststock gehört möglichst nah neben den Stall und nicht so weit wie möglich weg vom Nachbarn. Wenn der Bauer dann mit dem Traktor zwischen Stall und gewünschtem Platz hin und her fahren müsste, würde das wohl wieder stören und das sei zudem umweltschädigend und ungesünder als Mistgeruch.
Ebenso bezweifelte das Gericht, ob die geforderte Umplatzierung des Miststockes insgesamt gar was bringen würde hinsichtlich der Geruchsbelästigung.
Stinken würde der Misthaufen auch weiter weg und der Wind deswegen keine Wohlgerüche durchs offene Fenster in die Wohnung tragen.
Gäbe es eine ähnliche Geruchsbelästigung in einer Wohnzone in der Stadt, da hätte das Gericht den Klägern Recht gegeben.
Aber, die Eigentümer hätten sich bewusst für ein Leben in ländlicher Idylle am Stadtrand entschieden. Die Gerüche, die einem Stall und Miststock entströmen, seien Teil davon.