Ich denke auch, dass man sich bei Straffälligkeit dieser was überlegen muss.
Aber wo fängts dann an? Bei 2 Eur Diebstahl? Sachbeschädigung? Körperverletzung? Mord? Wer entscheidet das?
Aufenthaltsverbot
§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen
werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen
zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu
gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt
nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal
wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender
strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99
Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
gemäß den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG,
BGBl. Nr. 566/1991, oder gemäß den §§ 9 oder 14 in Verbindung
mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder
wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes,
des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des
Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden
ist;
3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit
Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich
begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche
Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die
Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist,
rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen
Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr
mitgewirkt hat;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen
unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen
Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines
Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die
Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen
vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme
eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als
sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
8. von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen
Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die
er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte
dürfen;
9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe
berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben
im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung
einen Vermögensvorteil geleistet hat.